Beitragsordnung

Unsere Beitragsordnung

Beitragsordnung aktuell

 

Beitragsordnung ab 2022

Beitragsstufe Jahresmitgliedsbeitrag in Euro Nettobeitrag in Euro Enthaltene Umsatzsteuer Gesamte Bruttoeinnahmen in Euro (Bemessungsgrundlage)
1 55,- 46,22 8,78 bis 5.000
2 90,- 75,63 14,37 5.000 – 15.000
3 115,- 96,64 18,36 15.001 – 25.000
4 138,- 115,97 22,03 25.001 – 38.000
5 170,- 142,86 27,14 38.001 – 50.000
6 210,- 176,47 33,53 50.001 – 66.000
7 245,- 205,89 39,11 66.001 – 100.000
8 300,- 252,10 47,90 100.001 – 150.000
9 430,- 361,34 68,66 150.001 – 200.000
10 500,- 420,17 79,83 200.001 – 250.000
11 650,- 546,22 103,78 über 250.000

Der Jahresmitgliedsbeitrag ist gemäß obiger Tabelle sozial gestaffelt und bei Aufnahme der Mitgliedschaft fällig. Eine einmalige Aufnahmegebühr von 18,– Euro kann vom Berater des Vereins vereinnahmt werden.

Bei Bezug von Krankengeld bei Ledigen von mehr als 9 Monaten; bei Verheirateten von mehr als 18 Monaten – wird die Bemessungsgrundlage um eine Beitragsstufe verringert.

Bei zusammenveranlagten Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnerschaften werden die Bruttoeinnahmen zusammengerechnet und in diesem Fall nur ein gemeinsamer Mitgliedsbeitrag erhoben.

Verheiratete/verpartnerte Mitglieder, die eine Einzelveranlagung wünschen, müssen den Mitgliedsbeitrag zahlen, der für das jeweilige Mitglied nach der Beitragsordnung fällig ist.

In den Folgejahren ist der Jahresmitgliedsbeitrag im Januar des Jahres für das laufende Kalenderjahr zu zahlen. Sofern zum Erhebungszeitpunkt eine Beitragsbemessung nicht möglich ist, gilt der Vorjahresbeitrag als Bemessungsgrundlage.

Bei einem rückwirkenden Vereinsbeitritt, so wie es die Satzung in § 4 vorsieht, gelten folgende Bestimmungen zur Berechnung des zu entrichtenden Jahresmitgliedsbeitrages:
Für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum wird der Jahresmitgliedsbeitrag erhoben, der bei einer bereits bestehenden Mitgliedschaft laut der damaligen Beitragsordnung/en erhoben worden wäre.

Beitragserhöhungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z. B. Umsatzsteuererhöhungen) bedürfen nicht der Einwilligung der Vertreterversammlung und sind vom Vorstand entsprechend anzupassen. Das Gleiche gilt auch für die Aufnahmegebühr.
Im Jahresmitgliedsbeitrag und der Aufnahmegebühr ist die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 19 % enthalten.
Sollte zwischen dem Verein und dem Mitglied ein SEPA-Lastschriftverfahren stattfinden, ist der Beitragszahler verpflichtet, für eine ausreichende Deckung des Kontos bei Fälligkeit zu sorgen. Anderenfalls kann der Verein verlangen, dass bei Stornierung des Lastschriftverfahrens des Beitrages/Aufnahmegebühr eine Gebühr von 10,– Euro fällig wird (inklusive der Bankgebühren).

Die zehn gewählten Mitgliedervertreter, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, sind für die Dauer der Amtsperiode von der Beitragspflicht befreit, wenn sie an mindestens einer ordentlichen Vertreterversammlung in dem Jahr teilnehmen könnten. Vorstandsmitglieder und die/der Ehrenpräsident/in sind von der Beitragspflicht befreit.

Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage zählen beispielsweise:

    • Bruttoverdienst lt. Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
    • Reisekostenersatz/ -erstattungen
    • Rentenzahlungen (z.B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung usw.)
    • Einnahmen aus Unterhaltsleistungen
    • Versorgungsbezüge
    • Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. Zinseinnahmen, Dividenden, usw.)
    • Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften
    • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
    • Arbeitslohn für mehrere Jahre
    • Entschädigungen
    • Abfindungen
    • Kindergeld
    • Lohnersatzleistungen: z. B. Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Aufstockungsbeträge, Altersteilzeitzuschläge, Verdienstausfallentschädigung, Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, Schlechtwettergeld, Konkursausfallgeld

Download Beitragsordnung ab 2022 (PDF)