Unsere Beitragsordnung
Beitragsordnung 2027
| Beitragsstufe | Jahresmitgliedsbeitrag in Euro | Nettobeitrag in Euro | Enthaltene Umsatzsteuer | Gesamte Bruttoeinnahmen in Euro (Bemessungsgrundlage) |
| 1 | 55,- | 46,22 | 8,78 | bis 5.000 |
| 2 | 99,- | 83,19 | 15,81 | 5.000 – 15.000 |
| 3 | 126,- | 105,88 | 20,12 | 15.001 – 25.000 |
| 4 | 153,- | 128,57 | 24,43 | 25.001 – 38.000 |
| 5 | 190,- | 159,66 | 30,34 | 38.001 – 50.000 |
| 6 | 232,- | 194,96 | 37,04 | 50.001 – 66.000 |
| 7 | 280,- | 235,29 | 44,71 | 66.001 – 100.000 |
| 8 | 325,- | 273,11 | 51,89 | 100.001 – 150.000 |
| 9 | 480,- | 403,36 | 76,64 | 150.001 – 200.000 |
| 10 | 560,- | 470,59 | 89,41 | 200.001 – 250.000 |
| 11 | 650,- | 546,22 | 103,78 | über 250.000 |
Der kalenderjährliche Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der obigen Staffelung und ist bei Aufnahme der Mitgliedschaft fällig.
Neumitglieder: Falls zum Erhebungszeitpunkt eine präzise Ermittlung des tatsächlichen Beitrags nicht möglich ist, wird der Beitrag vorläufig geschätzt und gegebenen-falls angepasst.
Bestandsmitglieder: Sollte zum Erhebungszeitpunkt eine Bemessung des tatsächlichen Beitrags nicht möglich sein, dient der Vorjahresbeitrag als Grundlage und wird ggf. angepasst.
Zusammenveranlagte Ehepartner und eingetragene Lebenspartnerschaften werden einkommensseitig zusammengerechnet, sodass nur ein gemeinsamer Mitglieds-beitrag erhoben wird. Verheiratete bzw. verpartnerte Mitglieder, die eine Einzelveranlagung wünschen, zahlen den Beitrag, der gemäß der Beitragsordnung für das einzelne Mitglied fällig wäre.
Für rückwirkende Vereinsbeitritte gelten die Regelungen der Satzung (§ 4). Der zu entrichtende Jahresmitgliedsbeitrag entspricht dem Beitrag, der bei einer bestehenden Mitgliedschaft nach damaliger Beitragsordnung erhoben worden wäre.
Eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 20,– Euro kann vom Berater des Vereins vereinnahmt werden. Bei SEPA-Lastschrift sorgt der Beitragszahler für eine ausreichende Kontodeckung. Falls die Lastschrift nicht eingelöst wird, verlangt der Verein zu dem Mitgliedsbeitrag und ggf. Aufnahmegebühren eine Gebühr in Höhe der entstehenden Bankgebühren. Der Verein ist berechtigt, Mahngebühren zu verlangen. Für das Aushändigen des Datenübermittlungsprotokolls eines Veranlagungsjahres für ausgetretene Mitglieder oder verstorbene Mitglieder (sofern laut Datenschutzgesetz eine Herausgabe erlaubt) erhebt der Verein eine Gebühr von 20,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie ggf. Versandkosten. Diese Gebühren sind im Voraus zu entrichten. Die Anforderung der Daten ist direkt beim Vorstand vorzunehmen.
Beitragsveränderungen und Aufnahmegebühren aufgrund gesetzlicher Vorgaben (z. B. Umsatzsteuer) bedürfen keiner Zustimmung der Vertreterversammlung und werden vom Vorstand angepasst. Im Jahresmitgliedsbeitrag und in der Aufnahme-gebühr ist die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 19 % enthalten.
Die zehn gewählten Mitgliedervertreter mit den meisten Stimmen sind für die Dauer der Amtsperiode von der Beitragspflicht befreit. Vorstandsmitglieder sowie der/die Ehrenpräsident/in sind ebenfalls von der Beitragspflicht befreit.
Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage zählen beispielsweise:
- Bruttoverdienst lt. Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
- Reisekostenersatz/ -erstattungen
- Rentenzahlungen (z.B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung usw.)
- Einnahmen aus Unterhaltsleistungen
- Versorgungsbezüge
- Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. Zinseinnahmen, Dividenden, usw.)
- Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Arbeitslohn für mehrere Jahre
- Entschädigungen
- Abfindungen
- Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen
- Lohnersatzleistungen: z. B. Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Aufstockungsbeträge, Altersteilzeitzuschläge, Verdienstausfallentschädigung, Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, Schlechtwettergeld, Konkursausfallgeld
Download Beitragsordnung ab 2027 (PDF)
